Inhalt dieses Artikels
- Vorbemerkungen
- Lieferschwellen
1. Vorbemerkungen
Seit Juli 2021 gilt EU-weit eine Lieferschwelle von 10.000 € netto pro Kalenderjahr für Lieferungen physischer Produkte an Privatpersonen (B2C). Sobald die Lieferschwelle überschritten wird, ist das Unternehmen verpflichtet, sich für den Umsatzsteuersatz im Bestimmungsland zu registrieren und dort die entsprechende Steuer abzuführen.
Der Verkauf von digitalen Produkten ist von der Lieferschwelle ausgeschlossen. In diesem Fall gilt im B2C-Bereich immer der Steuersatz des Nutzungslandes.
Beispiel: Wenn ein deutsches Unternehmen physische Produkte an Privatpersonen (B2C) nach Frankreich und Österreich liefert und der Gesamtumsatz 10.000 € netto nicht überschreitet, wird der deutsche Steuersatz abgeführt. Sobald der Gesamtumsatz 10.000 € überschreitet (Frankreich 6.000 € und Österreich 4.001 €) muss die französische und die österreichische Steuer entsprechend abgeführt werden.
Damit das Unternehmen sich nicht extra in jedem Land registrieren muss, kann es sich für das OSS-Verfahren anmelden. Das OSS-Verfahren ermöglicht es, registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Mehr Informationen zum OSS-Verfahren finden sich auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Bei Fragen, das Steuerbüro konsultieren.
2. Lieferschwellen
Hinweis: Die Länderauswahl muss selbstständig im Merchant Backend gepflegt werden. Sobald die Lieferschwelle überschritten wird, muss EU oder das entsprechende Drittland hinzugefügt werden. Sobald die Lieferschwelle wieder unterschritten wird, muss EU oder das entsprechenden Drittland entfernt werden. |