Inhalt dieses Artikels
- Vorbemerkungen
- Notwendige Komponenten für die Nutzung
- Erstellung einer IVW-Pegel für Paid Content
- Hinzufügen der IVW-Regel am Angebot
1. Vorbemerkungen
Das Feature IVW Reporting steht als Modul im Vertragsunternehmen auf dem Livesystem zur Verfügung.
- Im Bereich Paid Content werden verkaufte, digitale Angebote monatlich gemeldet und ausgewiesen, die als Werbeträger vermarktet werden. Paid-Content-Angebote können innerhalb von Apps und Webangebote hinter Bezahlschranken vorliegen.
- Die IVW trennt Paid-Content-Angebote von anderen digitalen Angeboten.
Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der IVW oder direkt bei einem zuständigen Prüfer.
Die IVW-Listen werden im Menüpunkt Downloads entsprechend abgelegt. Meldungen können ausschließlich monatlich erstellt werden.
2. Notwendige Komponenten für die Nutzung
Im Unterschied zu IVW-Regeln für Print kann eine IVW-Regel für Paid Content eigenständig, ohne weiter Komponenten an einem Angebot genutzt werden.
- Preise werden ohne Preisblatt direkt in der IVW-Regel definiert.
- Angebote mit IVW-Regeln für Paid Content müssen keine Lieferlisten enthalten.
3. Erstellung einer IVW-Regel für Paid Content
Allgemeine Angaben
- Meldetitel und internen Titel vergeben.
- Optional eine Beschreibung hinzufügen.
Angaben zu Preisgruppen
- In der IVW-Regel müssen Untergrenzen für 3 Preisgruppen definiert werden.
- Im Feld "Preisgruppe A - Untere Grenze" muss mindestens ein Wert von 0,01 eingetragen werden.
- Gültigkeiten: Über das -Icon kann eine weitere Zeile von Preisgruppen erstellt werden, welche mit einer weiteren Gültigkeit in der Zukunft ergänzt wird. Dadurch können Preisveränderungen innerhalb einer IVW-Regeln umgesetzt werden.
Hinweis:
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4. Hinzufügen der IVW-Regel am Angebot
Nach der Erstellung kann die IVW-Regel für Paid Content direkt am Angebot hinzugefügt werden. Es sind keine weiteren Komponenten erforderlich.
- Entsprechenden Produktvertrag öffnen.
- Im Bearbeitungsmodus mithilfe des Drop-Down-Menüs die entsprechende IVW-Regel(n) wählen.
Hinweis: |